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Muss ich der Versicherung auch Nachteiliges über mich sagen?

günstig für Versicherer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherungen, Autofahrer
Sie müssen alles Zweckdienliche tun, um den Hergang aufzuklären, und zwar auch dann, wenn Ihnen das selbst schadet. Die Versicherung soll dadurch sachgerecht über den Fall entscheiden können. Stellen Sie das Ereignis in einem wesentlichen Punkt unrichtig dar, verletzen Sie damit Ihre Aufklärungspflicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (36 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, besteht darin, dass der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses ins Werk zu setzen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 7.Auflage 242 Anmerkung 10, VersR 1970,967 = SZ 42/173 ua). Durch die Aufklärung seitens des Versicherungsnehmers soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (hier: unrichtige Angaben über den Alkoholgenuss am Unfallstag, über die Erstattung der Anzeige und über das Abschleppen des beschädigten Fahrzeuges, Unterlassung der gemäß § 4 Abs 5 StVO zu erstattenden Anzeige).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080972 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 36.

Genannte Normen

ABK 2002 Art7; AFIB 1993 Art5 Z3.1; AKHB 1997 Art9.3.4; AKIB Art6 Abs2 Z2; VersVG §6 Abs3 B2; VK 1995 Art7.3.2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Aufklärungspflicht bei erkennbarem Irrtum

Erkennt der Versicherungsvertreter aus Ihren Äußerungen klar, dass Sie sich über einen ganz wesentlichen Punkt des Vertrags etwas Falsches vorstellen, muss er Sie darüber aufklären. Das gilt etwa, wenn Sie annehmen, der Schutz beginne so früh wie möglich.

günstig für Versicherungsnehmer Ungefragte Angaben vor Vertragsabschluss

Umstände, nach denen die Versicherung nicht ausdrücklich gefragt hat, müssen Sie nicht schon deshalb mitteilen, weil sie wichtig sein könnten. Sie müssen es nur, wenn sich eine Frage sinngemäß auch darauf bezieht oder wenn die Mitteilung selbstverständlich wäre. Wer beim Abschluss einer Unfallversicherung das Extremklettern nicht angibt, verletzt daher keine Anzeigepflicht.

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