Muss ich der Versicherung auch Nachteiliges über mich sagen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unrichtige Schadensmeldung.OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025
- Eine Aufklärungsobliegenheit verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadenereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte.OGH 7 Ob 98/14h, 25.06.2014
- Eine Verletzung der Versicherungsobliegenheit nach Art 5 Z 3. AFIB 1993, wonach der Versicherungsnehmer "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen hat", führt nur dann nicht zur vereinbarten Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie entweder als eine unverschuldete anzusehen ist oder aber, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und - wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind - weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat (§ 6 VersVG).OGH 7 Ob 219/03m, 01.10.2003
- Hier: Unrichtige Darstellung des Unfallherganges.OGH 7 Ob 158/97d, 21.05.1997
- Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist.OGH 7 Ob 3/90, 22.02.1990
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Art 8 Abs 1 lit c und Abs 2 AEB.OGH 7 Ob 34/87, 09.07.1987
- Unrichtige Angabe über Kaufpreis.OGH 7 Ob 35/86, 11.09.1986
- Unfallzeit als wesentlicher Punkt.OGH 7 Ob 56/82, 21.10.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080972 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 36.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
ABK 2002 Art7; AFIB 1993 Art5 Z3.1; AKHB 1997 Art9.3.4; AKIB Art6 Abs2 Z2; VersVG §6 Abs3 B2; VK 1995 Art7.3.2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erkennt der Versicherungsvertreter aus Ihren Äußerungen klar, dass Sie sich über einen ganz wesentlichen Punkt des Vertrags etwas Falsches vorstellen, muss er Sie darüber aufklären. Das gilt etwa, wenn Sie annehmen, der Schutz beginne so früh wie möglich.
Umstände, nach denen die Versicherung nicht ausdrücklich gefragt hat, müssen Sie nicht schon deshalb mitteilen, weil sie wichtig sein könnten. Sie müssen es nur, wenn sich eine Frage sinngemäß auch darauf bezieht oder wenn die Mitteilung selbstverständlich wäre. Wer beim Abschluss einer Unfallversicherung das Extremklettern nicht angibt, verletzt daher keine Anzeigepflicht.