Zählt es für mich, wenn das Urteil monatelang nicht ausgefertigt wird?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Verurteilte, Beschuldigte
Ja, zu Ihren Gunsten. Braucht das Gericht für die schriftliche Ausfertigung des Urteils deutlich länger als die vorgesehenen vier Wochen und ist das durch Umfang und Schwierigkeit der Sache nicht mehr gerechtfertigt, ist das ein zusätzlicher Milderungsgrund bei der Strafe.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2005)
Eine die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange Dauer der Ausfertigung des Ersturteils (im konkreten Fall: rund sechs Monate) bewirkt den zusätzlichen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt.OGH 20 Os 26/15x, 10.06.2016
- Hier: Zustellung des Erkenntnisses erster Instanz vom 16. 12. 2013 erst am 12. 9. 2014 und Vorlage der Berufung vom 16. 10. 2014 erst Anfang Februar 2015.OGH 20 Os 8/15z, 06.10.2015
- Hier: Einleitung des Strafverfahrens mit Antrag auf Bestrafung am 3. 7. 2006 und rechtskräftige Beendigung nach über zweijähriger Verfahrensdauer mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 4. 11. 2008 unterdurchschnittlichem Aktenumfang (307 Seiten), äußerst geringer rechtlicher Komplexität der Strafsache und von Beginn an geständiger Verantwortung des Beschuldigten.OGH 14 Os 123/08g, 04.11.2008
- Hier: Erste gerichtliche Vernehmung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorwurfes ca. 7 Jahre vor der Verurteilung erster Instanz.OGH 11 Os 106/06g, 19.12.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120138 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 34 · Besondere Milderungsgründe
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 270
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