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Zählt es für mich, wenn das Urteil monatelang nicht ausgefertigt wird?

günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Verurteilte, Beschuldigte
Ja, zu Ihren Gunsten. Braucht das Gericht für die schriftliche Ausfertigung des Urteils deutlich länger als die vorgesehenen vier Wochen und ist das durch Umfang und Schwierigkeit der Sache nicht mehr gerechtfertigt, ist das ein zusätzlicher Milderungsgrund bei der Strafe.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2005)

Eine die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange Dauer der Ausfertigung des Ersturteils (im konkreten Fall: rund sechs Monate) bewirkt den zusätzlichen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120138 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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