Muss mein Strafurteil begründen, warum ich verurteilt wurde?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Verurteilte, Verteidiger
Ja, zumindest in gedrängter Form. Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung muss neben den wesentlichen Bestandteilen die als erwiesen angenommenen Tatsachen knapp darstellen. Nur so lässt sich nachvollziehen und überprüfen, ob der Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 24.08.2017 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Im Falle einer Verurteilung hat die gekürzte Urteilsausfertigung neben den wesentlichen Bestandteilen des Urteils (§ 270 Abs 2 StPO) auch die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten, sodass insgesamt die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nachvollziehbar und überprüfbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Fehlende Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit.OGH 15 Os 44/24w, 15.05.2024
- Hier: fehlende Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt des Suchtmittels.OGH 12 Os 84/23d, 07.09.2023
- Hier: Fehlen von Urteilsannahmen betreffend die Absicht, ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen iSd § 70 Abs 2 StGB zu erzielen.OGH 15 Os 85/23y, 30.08.2023
- Kann die maßgebliche Rechtslage wegen eines an tatsächliche Umstände geknüpften Ausnahmesatzes (§ 15 Abs 5 MeldeV) nicht allein anhand gesetzlicher Vorschriften und sonstiger im BGBl kundgemachter Rechtsakte ermittelt werden, muss auch ein nach § 270 Abs 2 StPO gekürzt ausgefertigtes Urteil – zwecks Überprüfbarkeit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts – die insofern erforderlichen Feststellungen enthalten.OGH 17 Os 18/14x, 11.08.2014
- Es sind auch Feststellungen zur Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes oder durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse indizierte Feststellungen zu einem Ausnahmesatz zu treffen.OGH 11 Os 7/13h, 19.03.2013
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Beim gekürzt ausgefertigten Urteil ersetzt der Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) die Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiell-rechtliche Beurteilung.OGH 12 Os 143/11p, 18.10.2011
- Das Schöffengericht, das den Angeklagten ausschließlich wegen nicht in die schöffengerichtliche Zuständigkeit gehörender strafbarer Handlungen verurteilt hat, hätte gemäß § 270 Abs 4 Z 2 StPO Feststellungen zu den Tatsachen treffen müssen, aufgrund derer es trotz der - aus der Anwendung des § 28 Abs 4 SMG bei der Strafbemessung ableitbaren ‑ Ergebnisse der Hauptverhandlung, die auf Umstände hindeuten, welche für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäben, nicht nach den - als temporäres Verfolgungshindernis einer Verurteilung entgegenstehenden ‑ Diversionsbestimmungen der §§ 35 Abs 1 und 2, 37 SMG vorgegangen ist.OGH 15 Os 152/10g, 15.12.2010
- Durch ein vollständiges Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) wird dem Gesetz Genüge getan. So bereits 12 Os 49/10p.OGH 11 Os 69/10x, 22.06.2010
- Die gekürzte Urteilsausfertigung hat neben den wesentlichen Bestandteilen des Urteils im Falle einer Verurteilung außer den für die Strafbemessung maßgebenden Umständen nur mehr die Tatsachen, die auch vor Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 bei Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzuführen waren, zu enthalten.OGH 12 Os 49/10p, 10.06.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125764 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 49.
- OGH 8 ObA 42/17k, 24.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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