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Darf das Berufungsgericht meinen Fall einfach zurückschicken?

betrifft Parteien, Kläger, Beklagte
Das Berufungsgericht darf nicht frei entscheiden, ob es den Fall an das Erstgericht zurückgibt. Muss das Verfahren ergänzt werden, hat es diese Ergänzung grundsätzlich selbst vorzunehmen. Nur wenn dadurch erheblich mehr Kosten oder eine Verzögerung entstünden, darf es zurückverweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Aus dem Wortlaut des § 496 Abs 3 ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, dass es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückweist. In allen Fällen des § 496 Abs 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042125 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 25.

Im Gesetz

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