Kann ich auch allein klagen, wenn mehrere betroffen sind?
betrifft Kläger, Beklagte, Mitmieter, Rechtsnachfolger
Auch wenn dem Streit ein gemeinsamer Sachverhalt zugrunde liegt, bilden die Beteiligten keine Einheit, solange nicht in jedem Fall einheitlich entschieden werden muss und unterschiedliche Entscheidungen zu keinen unlösbaren Verwicklungen führen. Eine Einheit ist außerdem dort anzunehmen, wo sich die Rechtskraft auf andere Personen erstreckt, etwa auf einen Gesamt- oder auf einen Einzelrechtsnachfolger.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO liegt nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer im jedem Falle einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (vgl SZ 43/61). Darüber hinaus ist das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei aus den Fällen der Erweiterung der Rechtskraft abzuleiten, so auch bei einer Rechtskrafterstreckung auf den Gesamtrechtsnachfolger, aber auch auf den Einzelrechtsnachfolger (vgl SZ 28/265; Fasching II, 197; III 727 f).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären - keine einheitliche Streitpartei.OGH 7 Ob 135/24i, 23.09.2024
- Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag.OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023
- Hier werden obligatorische Ansprüche auf Übertragung zweier Liegenschaftsanteile geltend gemacht.OGH 2 Ob 106/15z, 02.07.2015
- Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert.OGH 16 Ok 3/11, 14.07.2011
- Aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten resultiert keine einheitliche Streitpartei, weil bei einem Streit um das „bessere Recht" das Ergebnis bei jedem Anspruchswerber ein anderes sein kann. Dass etwa zwischen verschiedenen Beklagten selbst wieder strittig sein kann, wessen Forderungen vorgehen, ändert nichts daran. Diese Fragen können zwischen zwei Parteien, die beide beklagte Parteien sind, also auf der gleichen Seite des Prozessrechtsverhältnisses stehen, nicht bindend geklärt werden.OGH 10 Ob 76/07k, 18.12.2007
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- Im vorliegenden Fall wurde vom Erblasser ein Testament errichtet, das alle an den beiden Erbrechtsverfahren Beteiligten (die Lebensgefährtin, die drei Kinder und zwei Enkelkinder) begünstigt. Die Nachträge ändern (nur) bestimmte einzelne „Zuteilungen"; davon sind jeweils nur einzelne Erben betroffen. Schon die unterschiedliche Betroffenheit spricht dagegen, dass alle Erben in einen Erbrechtsprozess integriert werden müssten, der alle vier relevanten Verfügungen umfasst, also auch solche, von denen einzelne Verfahrensbeteiligte gar nicht betroffen sind. Der Wunsch nach Entscheidungsharmonie allein vermag nicht zu rechtfertigen, dass alle diese Personen zwingend (bei sonstiger Klagsabweisung) wegen der Gültigkeit, des Inhalts etc aller Verfügungen prozessieren müssen.OGH 10 Ob 63/06x, 19.12.2006
- Hier: Mehrere Erlagsgegner (§ 1425 ABGB), die den Erlag aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch nehmenOGH 8 Ob 63/04d, 20.10.2004
- Daher resultiert aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten keine einheitliche Streitpartei.OGH 8 Ob 63/04d, 20.10.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035473 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 29.
- OGH 5 Ob 62/25s, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.05.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 84/16p, 25.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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