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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 182/16z

Worum es ging: Wann bilden mehrere Beteiligte im Prozess eine Einheit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Mehrere Beteiligte bilden dann eine Einheit im Verfahren, wenn sich aus einem einheitlichen Sachverhalt ein für alle gemeinsames Begehren ergibt. Das ist etwa der Fall, wenn der Streitgegenstand völlig derselbe ist, wenn die Kläger nur gemeinsam über den Anspruch verfügen können oder wenn über das gemeinsame Rechtsverhältnis nur für alle zugleich entschieden werden kann.

Manchmal kann ein Anspruch nur von allen Beteiligten gemeinsam oder nur gegen alle gemeinsam erhoben werden. Das ist im Zweifel nur dann der Fall, wenn ohne Einbeziehung aller Teilhaber die Gefahr besteht, dass unterschiedliche Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen. Trifft das zu und fehlt jemand, wird die Klage abgewiesen; zu beurteilen ist das nach den Umständen des besonderen Falles.

Eine Einheit mehrerer Beteiligter im Verfahren besteht dann, wenn die gemeinsamen Tatsachen zwangsläufig dazu führen, dass die Entscheidung für alle gleich ausfallen muss. Entscheidend ist also, ob eine einheitliche Entscheidung zwingend ist.

Nein. Müssen mehrere gemeinsam klagen oder geklagt werden, hat der Schritt eines Einzelnen gegen den Willen der anderen keine Wirkung. Anerkennt einer, während ein anderer die Abweisung beantragt, darf kein Anerkenntnisurteil ergehen; auch ein Versäumungsurteil ist dann unzulässig. Bei widersprechenden Erklärungen zählt jene, die für alle am günstigsten ist.

Wird eine bereits rechtskräftige Entscheidung missachtet, ist das ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn auch aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels auf, weil solche Fehler für die Rechtssicherheit immer bedeutsam sind.

Ein besonders schwerer Verfahrensfehler ist für die Rechtssicherheit immer bedeutsam. Der Oberste Gerichtshof muss ihn daher auch von sich aus aufgreifen, wenn das Rechtsmittel aus einem anderen Grund zulässig ist.

Nein, nicht für Ihr eigenes Rechtsmittel. Auch wenn im Verfahren für alle einheitlich entschieden werden muss, läuft die Rechtsmittelfrist gegen jeden Beteiligten gesondert. Wer seine Frist verstreichen lässt, verliert sein eigenes Rechtsmittel.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO Art. 14 ZPO Art. 15 ZPO § 477 ZPO § 52

Entscheidungstext

35 Absätze, 9.102 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Geschäftszahl

5Ob182/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.Prof. DI Dr. G* H*, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. R* P*, 2. H* M*, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, 3. B* K*, 4. G* K*, 5. Dr. DI D* P*, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, 6. W* Gesellschaft * m.b.H., *, 7. DI H* H*, 8. DI E* G*, 9. H* H*, 10. Mag.(FH) S* M*, 11. DI B* M*, wegen Feststellung und Einwilligung in die Vermarkung eines Grenzverlaufs, über die außerordentliche Revision der fünftbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Juli 2016, 3 R 83/16z-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. April 2016, GZ 44 Cg 76/15k-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Revision wird das Urteil des Berufungsgerichts als nichtig aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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