Darf das Gericht meine Sache einfach an die erste Instanz zurückschicken?
günstig für Partei betrifft Parteien, Antragsteller, Betroffene
Im Verfahren außer Streitsachen soll das Rekursgericht grundsätzlich selbst in der Sache entscheiden. Es darf die Sache nur dann an das Erstgericht zurückverweisen, wenn dadurch Verfahrensaufwand und Kosten voraussichtlich erheblich geringer werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 18.04.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Nach § 55 Abs 1 AußStrG 2005 ist das Rekursgericht grundsätzlich angehalten in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Rückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz setzt voraus, dass dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert würden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters im Rekursverfahren (Rechtsanwalt aufgrund familiärer Konflikte und erforderlicher Rechtskenntnisse).OGH 5 Ob 40/23b, 18.04.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 40/23b, 18.04.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §55 Abs1; AußStrG 2005 §57
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