Entscheidet das Höchstgericht meine Grundbuchsache gleich selbst?
betrifft Antragsteller, Liegenschaftseigentümer, Beteiligte
Nein. Hebt das Höchstgericht die Zurückweisung Ihres Rekurses auf, darf es nicht anstelle des Gerichts zweiter Instanz inhaltlich über den Rekurs entscheiden. Das wäre ein Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsordnung, und die Sache geht dorthin zurück.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss zu setzen, weil dies gerade im Hinblick auf § 126 Abs 1 GBG gegen die zwingenden Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit verstieße.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007030 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 5 Ob 132/23g, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 17/23w, 23.02.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 126
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