Zum Inhalt springen

Muss das höhere Gericht die Sache zurückverweisen?

betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Parteien eines Außerstreitverfahrens
Im außerstreitigen Verfahren soll das Rechtsmittelgericht möglichst selbst in der Sache entscheiden. Auch wenn ein Grund für eine Aufhebung vorliegt, steht es dem Gericht frei, gleich selbst zu entscheiden. Das gilt auch für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Die §§ 57, 58 AußStrG normieren den Grundsatz der Sacherledigung durch das Rechtsmittelgericht; diese Bestimmungen sind über § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß anzuwenden. Selbst wenn einer der Gründe des § 57 Z 1 - 6 AußStrG vorliegt, steht es dem Rechtsmittelgericht frei, selbst meritorisch zu entscheiden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123649 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §57; AußStrG 2005 §58; AußStrG 2005 §71 Abs4

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Zurückverweisung durch das Rekursgericht
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung
Eigentum und Grundbuch · Zurückverweisung in Grundbuchsachen
Verfahrensrecht · Zurückverweisung an das Berufungsgericht
Verfahrensrecht · Instanzenzug bei zurückgewiesenem Rekurs