Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 40/23b
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Fachgebiete laut RIS: Erwachsenenschutzrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Bei der Auswahl der vertretenden Person ist vor allem das Wohl der betroffenen Person entscheidend. Kommt eine nahestehende Person in Betracht, muss außerdem darauf geachtet werden, ob deren eigene Interessen mit jenen der betroffenen Person in Widerspruch geraten können.
Grundsätzlich wird vorrangig eine nahestehende Person zum Vertreter bestellt, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Eine vom Verein namhaft gemachte Person kommt erst dann in Betracht, wenn keine geeignete nahestehende Person vorhanden ist. Erfordert die Aufgabe überwiegend Rechtskenntnisse oder drohen Interessenkonflikte, ist das anders zu beurteilen.
Ein eigener Vertreter wird nur bestellt, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Erstens müsste die vertretungsbefugte Person in derselben Sache auch für sich selbst oder für andere handeln, und zweitens müssen die Interessen tatsächlich auseinandergehen. Dieser Gegensatz kann sich auch aus Interessen dritter Personen ergeben, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, diese vorzuziehen.
Bei der Auswahl der Person, die als Vertreter bestellt wird, hat das Gericht einen Spielraum, der sich am Wohl der betroffenen Person orientiert. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die Gerichte einen Rechtsanwalt bestellen, weil für die Aufgabe Rechtskenntnisse nötig sind.
Ob eine nahestehende Person oder ein Rechtsanwalt bestellt wird, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Bedürfnisse der betroffenen Person und die Art der zu erledigenden Angelegenheiten. Bei der Frage, ob dafür vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, hat das Gericht stets einen Ermessensspielraum.
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
Im Verfahren außer Streitsachen soll das Rekursgericht grundsätzlich selbst in der Sache entscheiden. Es darf die Sache nur dann an das Erstgericht zurückverweisen, wenn dadurch Verfahrensaufwand und Kosten voraussichtlich erheblich geringer werden.
Rechtsanwälte müssen solche Vertretungen grundsätzlich übernehmen. Wer ablehnen will, muss die Gründe dafür schon in erster Instanz genau angeben. Der bloße Hinweis auf eine hohe Arbeitsbelastung ohne nähere Angaben reicht nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.01.2023, 44 R 27/23f-71
Zitierte Paragrafen
ABGB § 274 ABGB § 275 AußStrG § 52 AußStrG § 55 AußStrG § 62
Entscheidungstext
36 Absätze, 15.927 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Geschäftszahl
5Ob40/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Z*, wegen Umbestellung eines Erwachsenenvertreters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der nunmehr bestellten Erwachsenenvertreterin Dr. U*, Rechtsanwältin, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2023, GZ 44 R 27/23f-71, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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