Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2022 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 64/22f

Worum es ging: Darf das Gericht mehr prüfen, als ich bekämpft habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aus Anlass Ihres Rechtsmittels darf das Gericht einen besonders schweren Verfahrensfehler auch ohne Antrag aufgreifen. Es darf aber nicht die Entscheidung über eine andere Frage an sich ziehen, für die es gar nicht zuständig ist.

Ein besonders schwerer Verfahrensfehler kann nur berücksichtigt werden, wenn überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Das gilt im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren gleichermaßen. Ist Ihr Rechtsmittel unzulässig, hilft Ihnen auch der schwerste Fehler nicht.

Eine Entscheidung wird nur in dem Umfang überprüft, in dem Sie sie bekämpfen. Ein schwerer Fehler des Hauptverfahrens, der auf die bekämpfte Entscheidung keinen Einfluss hat, darf im Rekursverfahren nicht von sich aus aufgegriffen werden.

Wenn Sie nur die Entscheidung über die Kosten bekämpfen, kann das Gericht aus diesem Anlass nicht über einen schweren Verfahrensfehler absprechen. Solche Fehler können in diesem Rahmen nicht aufgegriffen werden.

Ein schwerer Fehler der unteren Instanz wird von einem höheren Gericht nur dann von sich aus aufgegriffen, wenn es wegen eines formell zulässigen Rechtsmittels ohnehin in die Prüfung der Sache selbst eintreten kann. Ohne ein solches Rechtsmittel bleibt der Fehler unbeachtet.

Fehlt ein zulässiges Rechtsmittel, kann das Höchstgericht nicht von sich aus aufgreifen, ob die Sache überhaupt vor ein österreichisches Gericht gehört und das bisherige Verfahren deshalb fehlerhaft war.

Ja. Schwere Fehler, die eine Entscheidung ungültig machen, greift das höhere Gericht von sich aus auf, sobald Ihnen überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel offensteht. Ob Ihr Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, spielt dabei keine Rolle; ist die Entscheidung schon rechtskräftig, geht es nicht mehr.

Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.

Ob eine Sache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen. Wird diese Grenze verletzt, ist das Verfahren nichtig. Die Regeln, nach denen Zuständigkeitsfehler geheilt werden, gelten dafür nicht.

Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.

Entscheidet ein Gericht nur über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung, darf es dabei nicht das Hauptverfahren für fehlerhaft erklären und die Klage zurückweisen. Dafür fehlt ihm in diesem Rahmen die Befugnis.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Nein. Ordnet das Gericht an, zwei Verfahren zusammenzulegen oder wieder zu trennen, ist das eine bloß verfahrensleitende Anordnung. Sie dient nur dem Ablauf und entscheidet nichts über Ihren Anspruch.

Beschlüsse, die nur der Leitung des Verfahrens dienen, können Sie in der Regel erst gemeinsam mit der Entscheidung über die Sache bekämpfen, wenn nichts anderes angeordnet ist. Dazu zählt auch die Entscheidung über Beweisanträge sowie Aufträge und Verfügungen, die dem Sammeln des Stoffes dienen.

Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.

Erledigt das Rekursgericht ein verspätetes Rechtsmittel inhaltlich, verstößt es gegen die Rechtskraft des ersten Beschlusses. Das ist ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn von sich aus auf, wenn ein rechtzeitiges weiteres Rechtsmittel vorliegt.

Bestellt das Gericht für die Kontakte zu Ihrem Kind einen Besuchsmittler, greift das in Ihre freie Gestaltung dieser Kontakte ein. Diesen Beschluss können Sie daher gesondert bekämpfen, so wie die Bestellung einer Besuchsbegleitung oder eines Kinderbeistands.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 45 AußStrG § 62 JN § 42 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 52 WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 19b

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.217 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Geschäftszahl

5Ob64/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft EZ * KG *, vertreten durch Dr. Birgit Streif, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin B* Gesellschaft mbH, Rathausstraße 1, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Herausgabe, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Dezember 2021, GZ 2 R 145/21v-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail