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Verliere ich den Ersatz, wenn ich kein Rechtsmittel erhob?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Bauwerber, Antragsteller, Rechtsträger
Nicht in jedem Fall. Sie können ohne eigenes Verschulden nicht erkannt haben, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat oder dass ein Schaden entstehen wird. Auf die richtige Rechtsanwendung durch Behörden dürfen Sie sich grundsätzlich verlassen. Ist Ihnen ein behördlicher Akt unverständlich, müssen Sie sich aber beraten lassen; bloße Unerfahrenheit entschuldigt nicht ohne Weiteres.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Die Unterlassung, ein Rechtsmittel einzulegen, kann auch darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns nicht erkannte oder nicht wissen konnte, dass ein Schaden entstehen wird. Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. Er ist nur verpflichtet, über ihm unverständliche Akte der Vollziehung Rat einzuholen, so dass rechtliche Unerfahrenheit nicht ohne weiteres entschuldigt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Genannte Normen

AHG §2 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

günstig für Schädiger Eigener Entschluss unterbricht die Zurechnung

Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.

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