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Muss ich das Behördenverfahren abwarten, bevor ich Ersatz fordere?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Antragsteller, Beamte, Behörden
Nicht immer. Sie können schon vor dem rechtskräftigen Ende eines Verwaltungsverfahrens Ersatz für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Behörde verlangen. Das gilt aber nur, soweit feststeht, dass der Schaden bereits eingetreten und nicht mehr abwendbar ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 27.02.2018 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Behörde denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten - und nicht mehr abwendbar - ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110780 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AHG §1 Abs2 Cd7; AHG §2 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Beginn der Verjährung bei Schadenersatz

Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.

günstig für Schädiger Verjährung vor Eintritt des Schadens

Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.

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