Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 155/25w

Worum es ging: Darf ich im Verlassenschaftsverfahren ohne Erbantrittserklärung mitreden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Solange Sie im Verlassenschaftsverfahren nicht erklärt haben, die Erbschaft anzunehmen, können Sie auf den Gang des Verfahrens nicht einwirken. Anträge und Rechtsmittel stehen Ihnen dann nicht zu.

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.

Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.

Ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als Erbhof gilt und was der Übernehmer dafür zahlen muss, entscheidet das Verlassenschaftsgericht. Ein Verfahren über Ihren Pflichtteil muss so lange unterbrochen werden, bis das geklärt ist. Weil dem Gericht dabei kein Spielraum bleibt, können Sie gegen diese Unterbrechung ein Rechtsmittel erheben.

Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.

Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.

Wird ein Erbhof einem Übernehmer zugewiesen, erwirbt dieser das Eigentum und schuldet dem Nachlass dafür den festgesetzten Übernahmspreis. Im Nachlass tritt damit diese Forderung an die Stelle des Hofes. Für die Berechnung des Pflichtteils ist dieser veränderte Nachlass maßgebend.

Nein. Geht es nur darum, ob ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde, ist das weitere Verfahren einseitig. Eine Beantwortung ist nicht vorgesehen, weil nicht über die Sache selbst entschieden wird.

Wer als möglicher Hofübernehmer stirbt, bevor feststeht, wer den Hof bekommt, hatte noch keine gesicherte Rechtsstellung. Seine Erben können daher aus seiner Person keinen Anspruch auf den Hof ableiten. Eine Ausnahmeregelung des Anerbenrechts lässt sich auf diesen Fall nicht übertragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 45

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.950 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

2Ob155/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2021 verstorbenen J*, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft, über den Revisionsrekurs des ruhenden Nachlasses nach der am * 2021 verstorbenen B*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Klaus Hehenberger MBA, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 24. Juni 2025, GZ 22 R 110/25w-107, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail