Wirkt eine Zustellung, wenn ich damals nicht handlungsfähig war?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Erwachsenenvertreter, Kläger, Beklagte
Nein. War eine Partei nicht prozessfähig, ist die Zustellung an sie unwirksam. An diesem Grundsatz hält die Rechtsprechung dort fest, wo eine Nichtigkeitsklage oder ein entsprechender Antrag im Außerstreitverfahren nicht zulässig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 03.04.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s ist in Verfahren, in denen eine Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 Fall 2 ZPO oder analog ein Nichtigkeitsantrag nach § 73 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 nicht zulässig ist, an dem Grundsatz, dass die Zustellung an eine prozessunfähige Partei unwirksam ist, festzuhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Frage der wirksamen Vollmachtserteilung.OGH 2 Ob 98/19d, 25.07.2019
- Hier: Fehlende gesetzliche Vertretung als Folge einer behaupteten gesetzwidrigen Bestellung des Abwesenheitskurators.OGH 1 Ob 155/10s, 20.10.2010
- Die Möglichkeit einer Abänderung rechtskräftiger Beschlüsse unter den Voraussetzungen der §§ 72 ff AußStrG gilt auch für die Fälle der sogenannten „Scheinrechtskraft", wenn sich nachträglich ein Abweichen der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse von der Aktenlage, zum Beispiel die fehlende Prozessfähigkeit einer Partei, herausstellen sollte.OGH 6 Ob 228/09m, 12.11.2009
- Hier: Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung nach §§ 220 ff AußStrG1854.OGH 6 Ob 82/07p, 25.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122203 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 208/18x, 03.04.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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