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Wann gilt eine Klage als mutwillig geführt?

betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller, Antragsgegner
Mutwillig ist ein Verfahren, wenn sich jemand bewusst ist, dass sein Standpunkt unrichtig ist, und sich trotzdem darauf einlässt. Mutwillig ist es auch, wenn jemand nur wegen Aufmerksamkeit, Feindseligkeit oder Sensationslust prozessiert. Dass ein Antrag später zurückgezogen wird, spricht für sich allein nicht für Mutwillen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 05.09.2024 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Eine Prozessführung ist offenbar mutwillig, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt, oder wenn sie zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) prozessiert. Der bloße Umstand, dass die Antragsteller ihren Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurückgezogen haben, lässt keinen Rückschluss auf die Mutwilligkeit der von ihnen gestellten Anträge zu.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

KartG 2005 §41

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