Darf ich in der Hauptversammlung auch für andere Aktionäre fragen?
günstig für Aktionär betrifft Aktionäre, Gesellschafter, Vorstände, Vertreter
Ja. Ihr Auskunftsrecht dient nicht nur Ihnen selbst, sondern auch der Information der übrigen Aktionäre und der Hauptversammlung insgesamt. Es steht auch Ihrem Vertreter zu, ist aber auf die Themen der jeweiligen Hauptversammlung beschränkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2006)
Das Fragerecht der Teilnehmer dient auch der Information der anderen Aktionäre und der Hauptversammlung als Ganzer.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist sachlich auf den Verhandlungsstoff der jeweiligen Hauptversammlung beschränkt.OGH 6 Ob 11/20s, 02.09.2020
- Das Auskunftsrecht der Aktionäre gehört zu den in der Hauptversammlung wahrzunehmenden Mitgliedschaftsrechten; es steht nicht nur den Aktionären selbst, sondern auch ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern zu.OGH 6 Ob 34/19x, 24.07.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121480 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 65/24p, 18.02.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AktG §112; AktG §118
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