Zum Inhalt springen

Wann darf ein Verband gegen unlautere Werbung eines Unternehmens klagen?

günstig für Verband betrifft Interessenverbände, Kammern, Unternehmer, Mitbewerber
Schon dann, wenn die Interessen der vertretenen Mitglieder auch nur abstrakt beeinträchtigt sein können. Dafür genügt es etwa, dass das Verhalten des Unternehmens zu zahllosen Beschwerden geführt hat und dadurch der heimische Wirtschaftsstandort und die Mitbewerber Schaden nehmen könnten. Das gilt auch, wenn das Unternehmen kein Mitglied des Verbands ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Die Klagebefugnis der in § 14 Abs 1 UWG genannten Vereinigungen besteht bereits dann, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen gegeben ist. Solches ist etwa dann der Fall, wenn das - nur im Ausland gesetzte - Verhalten der Beklagten zu zahllosen Beschwerden geführt hat. Es kann dann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass potenzielle Auftraggeber als Folge eigener oder fremder schlechter Erfahrungen mit der Beklagten künftig keine Geschäftsbeziehungen zu inländischen Mitbewerbern der Beklagten eingehen wollen. Damit ist das beanstandete Verhalten zumindest abstrakt geeignet, den Wirtschaftsstandort Österreich und die hier tätigen Mitbewerber zu schädigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

UWG §14 Abs1 B4

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Gerichtsstand bei der Verbandsklage
Vertragsrecht · Klagerecht der Verbraucherverbände
Wettbewerb · Wer gegen unlautere Werbung klagen darf
Wettbewerb · Gesetzesverstoß als unlautere Geschäftspraktik
Vertragsrecht · Anwendungsbereich der Verbandsklage