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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 80/23b

Worum es ging: Gilt eine Regel, die nur in den Erläuterungen zum Gesetz steht?

Fachgebiete laut RIS: Gewerblicher Rechtsschutz, Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.

Die Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren dürfen erst herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist. Ist die Formulierung klar, kommt es auf diese Materialien nicht an.

Ja. Passen zwei Regelungen auf denselben Sachverhalt, sind sie grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Das gilt nur dann nicht, wenn sich ihre Rechtsfolgen gegenseitig ausschließen oder der Zweck des Gesetzes eine andere Auslegung verlangt.

Ja. Ihr Recht, gegen einen Mitbewerber vorzugehen, wird durch eigene gleichartige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht nicht beeinträchtigt.

Ob ein Urteil veröffentlicht wird und in welchem Umfang, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Frage können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen, weil sie keiner der zugelassenen Anfechtungsgründe ist. Auch wenn Ihr Rechtsmittel sonst zulässig ist, wird darauf nicht mehr eingegangen.

Ja. Sie können sich gegen unlautere Werbemittel eines Mitbewerbers auch dann mit einer Unterlassungsklage wehren, wenn Ihre eigene Werbung ebenfalls nicht einwandfrei ist. Umgekehrt gibt Ihnen unlauteres Verhalten eines Konkurrenten aber nicht das Recht, selbst unlautere Mittel einzusetzen.

Nein. Ein Mitbewerber bleibt zur Klage berechtigt, auch wenn er selbst einen gleichartigen Verstoß begangen hat. Sein eigenes Fehlverhalten nimmt ihm das Recht nicht, gegen den Konkurrenten vorzugehen.

Ein Werbetext wird nicht in einzelnen Teilen für sich geprüft, sondern immer in seiner Gesamtheit. Entscheidend ist also der Eindruck, den der Text insgesamt vermittelt.

Ja. Es genügt, dass die Angabe, etwa zur geographischen Herkunft, geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei der Auswahl irgendwie zu beeinflussen. Ob im Einzelfall tatsächlich jemand getäuscht wurde, ist unerheblich; die bloße Gefahr einer Täuschung reicht.

Eine als Kennzeichen verwendete Herkunftsangabe individualisiert die Ware stark und weckt Vorstellungen über Güte und Preis. Deshalb ist sie für die Kaufentscheidung bedeutsam und bestimmend. Es genügt, dass sie einen nicht unerheblichen Teil der Angesprochenen beeinflussen kann; auf eine tatsächliche Irreführung kommt es nicht an.

Es kommt auf den Eindruck an, der sich beim flüchtigen Lesen für einen durchschnittlichen Interessenten ergibt, und auf den Gesamteindruck der Mitteilung. Eine Angabe kann daher als unrichtig gelten, obwohl sie sachlich richtig ist, nämlich dann, wenn ihr etwas Unwahres entnommen werden kann.

Nein. Wird in einer Gesamtankündigung eine Angabe gegenüber den übrigen besonders herausgestellt, spricht man von einem Blickfang. Diese Angabe darf schon für sich allein genommen nicht zur Irreführung geeignet sein. Werden zwei Zeichen verwendet, darf sie auch nicht zur Verwechslung führen.

Der Gesamteindruck einer Werbung kann schon durch einen besonders hervorgehobenen Teil geprägt sein. Dieser Blickfang darf für sich allein nicht irreführen. Fehlt eine klarstellende Erklärung oder steht sie nicht in der üblichen Form, etwa nur in wesentlich kleinerer Schrift, ist die Werbung irreführend.

Wer wirbt, muss nicht von sich aus auf Nachteile der eigenen Ware hinweisen. Verschweigt ein Unternehmen aber etwas, worüber die Kunden Aufklärung erwarten durften, kann das eine Irreführung sein. Den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung muss die Werbung nicht angeben.

Wer als konkret Betroffener klagt, braucht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zum Gegner. Die Bestimmung über den erweiterten Kreis der Klageberechtigten regelt die Klagebefugnis der unmittelbar Verletzten nicht abschließend; für diese kommt es auf den Schutzbereich der verletzten Norm an.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Wer mit einer mehrdeutigen Aussage wirbt, kann die Täuschung nur durch einen Hinweis verhindern, den Sie als Kunde auch wirklich bemerken. Der Hinweis muss dafür in der Regel gleich auffällig sein wie die Werbeaussage selbst. Er muss nicht dieselbe Schriftgröße haben, aber Sie müssen ihn sehen, wenn Sie die Werbung sehen.

Schon dann, wenn die Interessen der vertretenen Mitglieder auch nur abstrakt beeinträchtigt sein können. Dafür genügt es etwa, dass das Verhalten des Unternehmens zu zahllosen Beschwerden geführt hat und dadurch der heimische Wirtschaftsstandort und die Mitbewerber Schaden nehmen könnten. Das gilt auch, wenn das Unternehmen kein Mitglied des Verbands ist.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Ja. Wer Umstände verschweigt, die Sie für eine informierte Kaufentscheidung gebraucht hätten, handelt irreführend. Das gilt auch dann, wenn der falsche Eindruck später noch richtiggestellt wird, die Werbung Sie aber zunächst angelockt hat. Auf Platzmangel kann sich der Werbende nur berufen, wenn die Angabe im gewählten Medium tatsächlich nicht ohne erheblichen Mehraufwand möglich wäre.

Werbung kann auch dadurch irreführen, dass etwas weggelassen wird. Entscheidend ist, ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die ein durchschnittlicher Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung braucht, und ob sich das auf sein Verhalten auswirken kann. Zu berücksichtigen ist dabei, wenn nur beschränkte Möglichkeiten zur Information bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 28a KSchG § 29 ZPO § 405

Entscheidungstext

99 Absätze, 37.500 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

4Ob80/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Mathias Görg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2023, GZ 2 R 154/22i-24, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Juli 2022, GZ 29 Cg 19/21w-18, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass das gänzlich klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.153,64 EUR (darin 937,94 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren in zweiter und dritter Instanz zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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