Muss mein geschiedener Partner sein Einkommen für den Unterhalt offenlegen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Interessenabwägung sind auch Geheimhaltungsinteressen des Rechnungslegungspflichtigen, wie etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, angemessen zu berücksichtigen.OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023
- Hier: Bei einer Unterhaltsverpflichtung, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen ist, besteht keine Möglichkeit eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO einzubringen. Dafür besteht kein Bedarf. Dem Argument des bestehenden Kostenrisikos ist entgegenzuhalten, dass § 78 Abs 2 AußStrG aus Gründen der Billigkeit ein Abweichen vom Erfolgsprinzip rechtfertigt.OGH 6 Ob 181/19i, 27.11.2019
- Existiert bereits ein Unterhaltstitel, ist der Unterhaltsberechtigte im Allgemeinen dazu verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen wesentliche Änderungen, die den Unterhaltsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach betreffen, aus Eigenem mitzuteilen.OGH 4 Ob 15/19p, 26.02.2019
- Es kann dem Unterhaltsberechtigten nicht zugemutet werden, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zugrunde zu legen.OGH 7 Ob 123/13h, 13.11.2013
- Die Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO ist auch bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen grundsätzlich zulässig. Die wechselseitigen ehelichen Informationspflichten wirken auch nach der Eheauflösung weiter fort.OGH 2 Ob 261/12i, 07.05.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 17.
- OGH 4 Ob 91/25y, 11.09.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 77/25t, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 104/24s, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 109/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 1/23d, 25.04.2023
- OGH 3 Ob 65/23i, 19.04.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 7/20f, 20.04.2020
- OGH 7 Ob 181/17v, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII IA; EGZPO ArtXLII IDa
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Allein aus der Unterhaltspflicht ergibt sich noch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Im streitigen Unterhaltsverfahren muss der Beklagte nicht aktiv daran mitwirken, sein Einkommen festzustellen. Gerade deshalb wird zwischen geschiedenen Ehegatten ein eigener Anspruch auf Auskunft über die für die Bemessung wichtigen Umstände anerkannt.
Wenn Sie von Ihrem Ehepartner vorläufigen Unterhalt wollen, genügt es nicht zu behaupten, dass Ihre Einkünfte aus Vermögen nicht reichen. Sie müssen auch behaupten und glaubhaft machen, dass Sie sich den Unterhalt nicht durch eigene Arbeit verschaffen können oder Ihnen eine Arbeit nicht zumutbar ist.