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Wer muss beweisen, dass mein Unterhalt missbräuchlich ist?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Ehegatten, unterhaltsberechtigte und unterhaltspflichtige Partner
Wer den gemeinsamen Haushalt geführt hat, behält den Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch nach der Trennung. Will der zahlungspflichtige Ehegatte einwenden, das Verlangen sei missbräuchlich, muss er die besonderen Umstände dafür vorbringen und beweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Der dem den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB gebührende Unterhalt bleibt diesem Ehegatten gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich gewahrt. Den danach unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009772 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Verlust des Ehegattenunterhalts

Mehrere Bestimmungen sehen vor, dass ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann. Sie bilden zusammen einen durchgehenden Schutz für den Unterhaltspflichtigen. Verhindert werden soll, dass jemand Unterhalt fordert, obwohl er sich zu seinem eigenen Vorteil über alle Bindungen aus der Ehe hinwegsetzt.

günstig für Unterhaltspflichtiger Vorläufiger Unterhalt zwischen Ehegatten

Wenn Sie von Ihrem Ehepartner vorläufigen Unterhalt wollen, genügt es nicht zu behaupten, dass Ihre Einkünfte aus Vermögen nicht reichen. Sie müssen auch behaupten und glaubhaft machen, dass Sie sich den Unterhalt nicht durch eigene Arbeit verschaffen können oder Ihnen eine Arbeit nicht zumutbar ist.

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