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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 228/23z

Worum es ging: Wer muss beweisen, warum die Ehegemeinschaft zerbrochen ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Tatfragen tief in die Lebenssphäre einer Partei hineinreichen, entscheidet für die Beweislast, wer dem Beweis näher steht. Niemand muss aber beweisen, dass er zu einem bestimmten Verhalten des Gegners keinen Anlass gegeben hat. Wer sich darauf beruft, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, trägt die Behauptungs- und Beweislast; bleibt unklar, ob ein Umstand zur Aufhebung der Gemeinschaft geführt hat, geht das zu seinen Lasten.

Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.

Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie den Schaden, seine Höhe und den Zusammenhang mit dem Verhalten des anderen beweisen. Das gilt auch, wenn Sie mit dem anderen in einem Vertragsverhältnis stehen. Umstände, die den Anspruch verhindern oder wieder beseitigen, muss dagegen der andere beweisen.

Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.

Eine Abrechnung können Sie vom anderen nur dann verlangen, wenn Sie die nötigen Angaben nicht auf anderem Weg erfahren können. Kommen Sie ohne seine Auskunft nicht dazu, Ihre Forderung dem Grund und der Höhe nach zu beziffern, steht Ihnen der Anspruch zu. Können Sie sich die Angaben selbst beschaffen, brauchen Sie ihn nicht.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.

Für Schäden durch einen Abwesenheitskurator wird nicht nach den Regeln über die Haftung des Staates für Behördenfehler gehaftet. Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Haftung solcher Vertreter.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.

Wer als gerichtlich bestellter Vertreter tätig ist, gilt nur insoweit als Organ des Staates, als er eine richterliche Weisung befolgt. Sonst muss er für einen Schaden, den er in dieser Rolle verursacht, persönlich nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts einstehen.

Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.

Wenn Sie als geschiedener Ehepartner Unterhalt nach der besonderen Billigkeitsregel fordern, müssen grundsätzlich Sie behaupten und beweisen, dass Ihre unterhaltspflichtigen Verwandten nicht genug Vermögen und Einkommen haben. Nur wenn Ihnen das unverhältnismäßig schwerfällt und die Gegenseite den Beweis wesentlich leichter führen kann, trifft die Beweislast den Prozessgegner.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ABGB § 249 ABGB § 277 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 526

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.612 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Geschäftszahl

5Ob228/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Sailer & Schön Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, wegen 74.186 EUR sA über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 66.642,85 EUR sA) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2023, GZ 16 R 95/23t-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. März 2023, GZ 2 Cg 83/22y-15, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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