Muss ich warten, bis mich jemand tatsächlich wieder belästigt?
günstig für Opfer betrifft Opfer, Betroffener, Nachbar, Ehegatte
Für ein gerichtliches Verbot genügt schon ein drohender Eingriff. Sie müssen keine weitere Verletzung abwarten. Ist nach dem bisherigen Verhalten zu befürchten, dass jemand auch auf anderem Weg in Ihre Privatsphäre eingreift, kann das Gericht auch die Kontaktaufnahme über Dritte untersagen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber aufgrund seines Verhaltens bei einer Gesamtbetrachtung andere Begehungsweisen konkret zu befürchten sind. Wird etwa ein Opfer mit Briefen und Anrufen auf eine Weise belästigt, die einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wird nicht nur die unmittelbare Kontaktaufnahme untersagt werden können, sondern - wenn solche Eingriffe zu befürchten sind - auch die Kontaktaufnahme im Wege Dritter.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zweck der „Anti-Stalking-Regelung" des § 382g EO ist die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch „Stalker" geboten werden soll. Eine konkrete Verfolgungshandlung abzuwarten und dann nur diese Handlung mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, kann vom Opfer nicht verlangt werden. Um ein Ausweichen des „Stalkers" auf andere, bisher noch nicht konkret eingesetzte Methoden, das Opfer zu „terrorisieren", zu verhindern, kann im Einzelfall ein Verbot bisher noch nicht verwendeter, aber naheliegender Mittel zur Kontaktaufnahme durchaus zulässig sein.OGH 2 Ob 82/08k, 28.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121888 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 109/26m, 30.06.2026, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382g · Abgabestelle des Antragsgegners
Verwandte Fragen
Exekution · Voraussetzungen des Belästigungsverbots
Exekution · Einstweilige Verfügung gegen Stalking
Verfahrensrecht · Vorbeugende Unterlassungsklage und Wiederholungsgefahr
Schadenersatz · Schutz der körperlichen Unversehrtheit
Wettbewerb · Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs