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Muss ich warten, bis mich jemand tatsächlich wieder belästigt?

günstig für Opfer betrifft Opfer, Betroffener, Nachbar, Ehegatte
Für ein gerichtliches Verbot genügt schon ein drohender Eingriff. Sie müssen keine weitere Verletzung abwarten. Ist nach dem bisherigen Verhalten zu befürchten, dass jemand auch auf anderem Weg in Ihre Privatsphäre eingreift, kann das Gericht auch die Kontaktaufnahme über Dritte untersagen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber aufgrund seines Verhaltens bei einer Gesamtbetrachtung andere Begehungsweisen konkret zu befürchten sind. Wird etwa ein Opfer mit Briefen und Anrufen auf eine Weise belästigt, die einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wird nicht nur die unmittelbare Kontaktaufnahme untersagt werden können, sondern - wenn solche Eingriffe zu befürchten sind - auch die Kontaktaufnahme im Wege Dritter.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121888 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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