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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2026 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 109/26m

Worum es ging: Wann ist ein Eingriff in meine Rechte rechtswidrig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.

Wenn ein Gericht Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewinnt, liegt darin kein Widerspruch zum Akteninhalt. Das gilt auch dann, wenn diese Schlüsse unrichtig sind.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Für ein gerichtliches Verbot genügt schon ein drohender Eingriff. Sie müssen keine weitere Verletzung abwarten. Ist nach dem bisherigen Verhalten zu befürchten, dass jemand auch auf anderem Weg in Ihre Privatsphäre eingreift, kann das Gericht auch die Kontaktaufnahme über Dritte untersagen.

Ein gerichtliches Verbot setzt nicht voraus, dass der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung erfüllt ist. Es ist auch nicht nötig, dass der andere rechtswidrig und schuldhaft in Ihre Privatsphäre eingegriffen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382d EO § 78 StGB § 107a ZPO § 528

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.641 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

6Ob109/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. A*, 2. mj N*, und 3. mj L*, alle vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien Mag. W*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382d EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 29. Mai 2026, GZ 2 R 32/26g-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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