Kann ich mich gegen Angriffe auf meinen Körper gerichtlich wehren?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Opfer, Nachbarn, Angehörige
Ja. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Persönlichkeitsrecht und genießt Abwehrschutz. Sie können verlangen, dass Eingriffe unterlassen werden, und diesen Anspruch auch vorläufig durch eine einstweilige Verfügung sichern lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.09.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
§ 16 ABGB ist eine Zentralnorm der Rechtsordnung. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt, ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB, das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eingriff in die Intimsphäre.OGH 4 Ob 200/11g, 20.12.2011
- Das aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus.OGH 5 Ob 162/09y, 01.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 33/23f, 25.09.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 16
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
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