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Zahlt die Unfallversicherung auch für seelische Folgen des Unfalls?

günstig für Versicherer betrifft Versicherungsnehmer, Unfallopfer, Versicherer
Nein, nicht ohne körperliche Ursache. Gedeckt ist eine Störung des Nervensystems nur, wenn dieses organisch geschädigt wurde. Entsteht die Beschwerde allein aus Ihrer seelischen Haltung zum Unfall und seinen Folgen, ist sie vom Schutz ausgeschlossen; die Klausel ist auch klar genug formuliert.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Art 18.4 AUVB1995 ausgeschlossen. Für Zweifel über den Inhalt des Risikoausschlusses, auch im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG, gibt es keinen Raum.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122120 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Unfreiwilligkeit bei psychischer Erkrankung

Handelt jemand infolge einer psychischen Erkrankung und kann er wegen dieser Erkrankung keine Alternative zur Selbsttötung mehr erkennen, fehlt ihm die freie Willensbildung. Eine dabei erlittene Gesundheitsschädigung gilt dann als unfreiwillig.

günstig für Versicherungsnehmer Alkoholbedingte Bewusstseinsstörung

Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt keine volle Berauschung voraus. Es muss aber eine Ausfallserscheinung vorliegen, die einem Zustand nach einem Schlaganfall oder einer Geistesstörung annähernd gleichkommt. Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit müssen so gestört sein, dass Sie der jeweiligen Gefahrenlage nicht mehr gewachsen sind.

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