Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 148/25b
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Mit einem Risikoausschluss legt der Versicherer von vornherein fest, wofür er nicht einsteht. Auf solche Umstände können Sie durch Ihr späteres Verhalten keinen Einfluss nehmen. Eine Obliegenheit verlangt dagegen von Ihnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, an dessen Einhaltung der Versicherer ein berechtigtes Interesse hat.
Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.
Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Die Unfallversicherung leistet nur für jene Folgen, die allein auf den Unfall zurückgehen. Hatten Sie schon vor dem Unfall eine Krankheit oder ein Gebrechen und haben diese die Unfallfolgen beeinflusst, wird das nach den Bedingungen berücksichtigt.
Die Bedingungen nehmen Unfälle vom Schutz aus, die Folge einer schon vorher bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, wenn diese eine rettende Reaktion nicht mehr zulässt. Beruht der Unfall auf einer Bewusstseinsstörung durch einen Kreislaufkollaps, besteht daher kein Schutz, auch wenn die Bewusstlosigkeit nur kurz war. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Handelt jemand infolge einer psychischen Erkrankung und kann er wegen dieser Erkrankung keine Alternative zur Selbsttötung mehr erkennen, fehlt ihm die freie Willensbildung. Eine dabei erlittene Gesundheitsschädigung gilt dann als unfreiwillig.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 19.12.2024, 21 Cg 43/24w-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.06.2025, 1 R 18/25m-14
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Geschäftszahl
7Ob148/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Rudolf Augustin, Mag. Dominik Mayer, Rechtsanwälte in Stockerau, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Silke Beetz, Rechtsanwältin in Wien, wegen 126.735 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2025, GZ 1 R 18/25m-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. Dezember 2024, GZ 21 Cg 43/24w-9, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.883,47 EUR (darin enthalten 480,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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