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Darf die Bank mein Sparbuch an meinen Vertreter auszahlen?

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Die Bank darf grundsätzlich nur an den festgestellten Sparbuchinhaber auszahlen. Sie darf aber auch an eine Person zahlen, die als Vertreter des Kunden ausgewiesen ist und sich selbst ausweist. Das gilt sogar beim bloßen Anschein einer Vollmacht, wenn der Kunde diesen Anschein durch sein eigenes Verhalten erzeugt hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 22.05.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen aus Namenssparbüchern bzw Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des identifizierten Kunden geschaffen wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122157 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

BWG §32 Abs4 Z2

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