Haftet die Bank, wenn ich einem Betrüger Geld überwies?
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Die Bank muss die Identität ihrer Kunden festhalten, damit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpft werden. Diese Pflicht dient nicht dazu, Sie vor Vermögensschäden durch betrügerische Handlungen eines Geschäftspartners zu bewahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Geldwäschebestimmungen wie § 8b Abs 3 RAO aF zielen ganz allgemein nicht darauf ab, das Überweisen von Mitteln zu verhindern, die später allenfalls veruntreut werden.OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024
- Hier: zu § 8b Abs 3 RAO. Die Klägerin behauptet eine erst nach ihrer Überweisung stattgefundene Veruntreuung des Geldes.OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024
- Hier: Prüfung der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich §§ 5 ff FM-GwG.OGH 9 Ob 78/21t, 17.02.2022
- §§ 22 ff BWG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar.OGH 6 Ob 108/13w, 28.08.2014
- Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten.OGH 8 Ob 145/09w, 19.05.2010
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- Diese Prüfung ist bei natürlichen Personen an Hand einer von einer staatlichen Behörde ausgestellten, mit Lichtbild der betreffenden Person versehenen Urkunde, die deren Namen, Geburtsdatum und Unterschrift sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde enthält, vorzunehmen.OGH 6 Ob 86/09d, 05.08.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122479 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
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