Muss ich beweisen, dass mir das Sparbuch gehört?
günstig für Inhaber betrifft Sparer, Banken, Erben, Anleger
Das hängt von der Art des Papiers ab. Bei einem Inhaberpapier genügt es, dass Sie es in Händen halten, einen weiteren Nachweis brauchen Sie nicht. Bei einem Namenspapier müssen Sie dagegen belegen, dass Ihnen das Recht wirklich zusteht. Namenssparbücher zählen dazu, kleine Sparbücher mit Losungswort unter 15.000 Euro nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Inhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. Die Unterscheidung der Wertpapiere danach, ob der Papierinhaber den Nachweis seiner materiellen Berechtigung zu erbringen hat, lässt bei Ausklammerung der Orderpapiere keinen Mischtyp zu: Entweder ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, dann handelt es sich um ein Inhaberpapier, oder der Papierinhaber muss seine materielle Berechtigung nachweisen, dann liegt eben ein Rektapapier vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“) sind Rektapapiere. „Kleinbetragssparbücher“, deren Guthabensstand weniger als 15.000 EUR beträgt, die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten und mit einem Losungswort versehen sind (§ 32 Abs 4 Z 1 BWG), sind Inhaberpapiere.OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023
- Ist ein Nachweis der materiellen Berechtigung des Papierinhabers erforderlich, handelt es sich um ein Rektapapier; ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, liegt ein Inhaberpapier vor.OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023
- Bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch Erben ist bei Kleinbetragssparbüchern der Nachweis erforderlich, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach § 13 Kraftloserklärungsgesetz verfügte.OGH 6 Ob 13/21m, 18.02.2021
- Hier: Teilschuldverschreibungen.OGH 1 Ob 173/14v, 22.10.2014
- Nebst dem Besitz ist für die Berechtigung des Gläubigers kein anderer Beweis erforderlich. Jeder Besitzer gilt daher als Gläubiger, das Papier ist ein ausreichendes Beweismittel für die Berechtigung.OGH 1 Ob 173/14v, 22.10.2014
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- Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt.OGH 8 Ob 19/04h, 28.04.2005
- Bei Inhaberschuldverschreibungen verbrieft nun allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrages und lautet auf Inhaber.OGH 8 Ob 19/04h, 28.04.2005
- Für den Fall der Ausstellung einer sogenannten Lugurkunde (dh es wurde von Anbeginn keine Forderung verbrieft, weil keine Einlage erfolgte) steht der Bank bei Vorlage der Sparurkunde der Einwand, dass überhaupt kein Spareinlagevertrag abgeschlossen wurde, zu.OGH 7 Ob 128/04f, 17.11.2004
- Dies gilt auch nach § 32 Abs 4 BWG.OGH 7 Ob 128/04f, 17.11.2004
- Die Bank war (Rechtslage nach § 18 Abs 8 KWG) bei nicht vinkulierten, auf Überbringer lautenden Sparurkunden verpflichtet, an den Inhaber der Sparurkunde bloß aufgrund des Papiers zu zahlen.OGH 1 Ob 2309/96g, 18.03.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041394 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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