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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 38/23h

Worum es ging: Wann darf ich annehmen, dass jemand bevollmächtigt ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine stillschweigende Vollmacht liegt vor, wenn Sie aus dem Verhalten des Vertretenen schließen dürfen, dass er die Vollmacht erteilen will. Von einer Anscheinsvollmacht darf man dagegen nur ausgehen, wenn sein Verhalten allein den Schluss zulässt, er habe die Vollmacht bereits früher erteilt.

Weder für die Erteilung noch für den Widerruf einer Vollmacht ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine Vollmacht kann daher auch durch schlüssiges Verhalten entzogen oder eingeschränkt werden.

Die Bank darf grundsätzlich nur an den festgestellten Sparbuchinhaber auszahlen. Sie darf aber auch an eine Person zahlen, die als Vertreter des Kunden ausgewiesen ist und sich selbst ausweist. Das gilt sogar beim bloßen Anschein einer Vollmacht, wenn der Kunde diesen Anschein durch sein eigenes Verhalten erzeugt hat.

Ob ein Sparbuch wirksam verschenkt wurde, richtet sich allein nach den Regeln über Schenkung und Übergabe. Die Pflicht der Bank, den Inhaber festzustellen, hat darauf keinen Einfluss.

Die Vorschriften über die Feststellung des Sparbuchinhabers dienen der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie sollen niemandem im Streit um ein Sparkonto einen Vorteil verschaffen. Ein Verbot, das Sparbuch zu übertragen, ergibt sich daraus nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.118 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2023

Geschäftszahl

5Ob38/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei B*, vertreten durch Mag. Gerhard Pilz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 193.714,74 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2023, GZ 4 R 134/22p-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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