Verbietet das Bankrecht die Übertragung eines Sparbuchs?
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Die Vorschriften über die Feststellung des Sparbuchinhabers dienen der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie sollen niemandem im Streit um ein Sparkonto einen Vorteil verschaffen. Ein Verbot, das Sparbuch zu übertragen, ergibt sich daraus nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 22.05.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Der Schutzzweck des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bzw § 40 Abs 1 BWG ist in der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen. Die Regelung versteht sich daher nicht als Übertragungsverbot.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG.OGH 8 Ob 66/16p, 25.11.2016
- Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten.OGH 8 Ob 145/09w, 19.05.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122474 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 38/23h, 22.05.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
BWG §32 Abs4 Z2; BWG §40 Abs1
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