Muss die Bank an jeden auszahlen, der Sparbuch und Losungswort hat?
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Ja, im Grundsatz. Legen Sie ein Kleinbetragssparbuch vor, weisen sich aus und nennen das richtige Losungswort, muss die Bank an Sie auszahlen. Will sie das verweigern, muss sie beweisen, dass Sie zur Geltendmachung nicht berechtigt sind, etwa weil das Geschäft, mit dem Sie das Sparbuch erworben haben, unwirksam war.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Nennt der sich identifizierende Vorleger eines nicht auf Namen lautenden Kleinbetragssparbuchs iSv § 31 Abs 3 BWG das Losungswort, so obliegt dem Kreditinstitut der Beweis, dass der Vorleger mangels Rechtsnachfolge oder Vollmacht nicht zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs berechtigt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Kreditinstitut muss an den identifizierten (§ 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG) Vorleger der Urkunde, der das korrekte Losungswort nennt, leisten (2 Ob 101/20x Rz 19), sofern es nicht dessen fehlende materielle Berechtigung, etwa ein unwirksames Titelgeschäft beim Erwerb der Sparurkunde, nachweisen kann.OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127716 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
BWG §31 Abs3
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