Läuft meine Frist weiter, wenn der Bund nur einen Vergleich anbietet?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Frist in § 6 Abs 1 Satz 3 AHG handelt es sich um eine Fortlaufhemmung.OGH 1 Ob 107/15i, 08.07.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126070 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 87/23k, 13.07.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §6 Abs1; AHG §8; StEG 2005 §8 Abs2; StEG 2005 §9 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Geht ein Anspruch auf die Versicherung über, bleiben seine Rechtsnatur und seine Verjährungsfrist unverändert. Der Übergang erfasst nicht nur Schadenersatz im engeren Sinn, sondern auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche. Der Schädiger kann alle Einwendungen erheben, die ihm auch gegenüber dem Versicherungsnehmer zugestanden wären.
Nein. Verlieren Hinterbliebene wegen der Schadenersatzleistung des Schädigers eine gesetzliche Begünstigung wie die Ausgleichszulage, ist das kein entgangener Unterhalt, sondern ein bloß mittelbarer Schaden. Ein solcher Schaden wird nicht ersetzt.