Verlängert sich meine Frist gegen den Staat durch aussichtslose Schritte?
günstig für Behörde betrifft Bürger, Geschädigte, Unternehmer, Behörden
Steht der Schaden aus einem fehlerhaften behördlichen Akt bereits unabänderlich fest und kennen Sie ihn, können Sie den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, dass Sie ungeeignete Schritte zur Abhilfe setzen. Die Frist beginnt also nicht erst mit der Rechtskraft der belastenden Entscheidung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Beginn der kenntnisabhängigen dreijährigen Anspruchsverjährung nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG kann durch das Ergreifen offenbar aussichtsloser Rettungsmaßnahmen nicht hinausgeschoben werden.OGH 1 Ob 100/25z, 31.07.2025
- Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel.OGH 1 Ob 267/15v, 28.01.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114221 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 1 Ob 100/25z, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 87/23k, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 176/17i, 27.02.2018, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §2 Abs2; AHG §6 Abs1
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Fristbeginn bei Schäden durch Behörden
Schadenersatz · Verjährungsbeginn bei Behördenfehlern
Schadenersatz · Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Staat
Schadenersatz · Verjährungsbeginn bei Rettungsaufwand
Schadenersatz · Fristbeginn bei der Amtshaftung