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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.07.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 87/23k

Worum es ging: Läuft für jeden neuen Schaden eine eigene Frist?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wird Ihnen immer wieder aufs Neue Schaden zugefügt, beginnt für jeden einzelnen Schaden eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Vergrößert sich dagegen nur ein bereits eingetretener Schaden, bleibt es beim ursprünglichen Fristbeginn.

Ja. Geht es um eine unmittelbare Amtshandlung wie eine Festnahme, beurteilen die ordentlichen Gerichte deren Rechtswidrigkeit von sich aus. Ein eigenes Zwischenverfahren zur Klärung dieser Frage ist dafür nicht einzuleiten.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.

Die Frist beginnt, sobald der Schaden tatsächlich eingetreten ist oder die erste Folge feststeht, die sich nicht mehr abwenden lässt. Sie endet aber erst ein Jahr nachdem die schädigende Entscheidung oder Verfügung rechtskräftig geworden ist. Zu Schritten, die den bereits entstandenen Schaden ohnehin nicht mehr abwenden können, sind Sie nicht verpflichtet.

Ja. Stützen Sie Ihren Anspruch auf mehrere verschiedene Fehler, wird für jeden dieser Vorwürfe eigens geprüft, wann die Frist zu laufen begann. Für den Beginn zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie aus den Ihnen bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf ein Verschulden schließen konnten.

Ja. Für die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gelten neben den Sonderregeln auch die allgemeinen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe. Dazu zählt ein Feststellungsurteil, das für alle künftigen Ansprüche aus diesem Verhältnis wirkt; ein solches Urteil ist zulässig, wenn ernste Unsicherheit über den Bestand des Rechts besteht.

Nein. Fordern Sie den Rechtsträger vor einer Klage schriftlich zum Ersatz auf, ist der weitere Lauf der Verjährungsfrist bis zu seiner Erledigung gehemmt. Dasselbe gilt für den Ersatz nach ungerechtfertigter Haft.

Steht der Schaden aus einem fehlerhaften behördlichen Akt bereits unabänderlich fest und kennen Sie ihn, können Sie den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, dass Sie ungeeignete Schritte zur Abhilfe setzen. Die Frist beginnt also nicht erst mit der Rechtskraft der belastenden Entscheidung.

Nein. Die Frist für Ihren Amtshaftungsanspruch wird nur dann gehemmt, wenn es um eine behördliche Entscheidung geht, die rechtskräftig werden kann. Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zählen nicht dazu. Bei solchen Maßnahmen läuft Ihre Frist also weiter.

Ja. Ihr Aufforderungsschreiben hemmt den Lauf der Frist. Diese Hemmung endet erst, wenn der Bund Ihren Ersatzanspruch eindeutig ganz oder teilweise anerkennt oder ablehnt. Ein unverbindliches Vergleichsangebot genügt dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1494 ABGB § 1497 ZPO § 190 ZPO § 502

Entscheidungstext

53 Absätze, 17.903 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.2023

Geschäftszahl

1Ob87/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T*, 2. R*, 3. J*, 4. H*, 5. M*, 6. F*, 7. Ta*, 8. Fi*, 9. A*, sämtliche vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen je 13.665,07 EUR sA und Feststellung (zu 1., 4. bis 8.), 16.522,22 EUR sA und Feststellung (zu 2.), 15.022,22 EUR sA und Feststellung (zu 3.) und 13.964,08 EUR sA und Feststellung (zu 9.), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2023, GZ 14 R 270/22m-59, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. August 2022, GZ 32 Cg 1/21h-43, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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