OGH 5 Ob 54/25i
Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Die Regeln über die Beweislast kommen erst zum Zug, wenn die Beweisergebnisse nicht ausreichen, um einen wesentlichen Umstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen. Solange sich das Gericht ein Bild machen kann, spielt die Beweislast keine Rolle.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Ja, wenn Ihr Vertrag diese Regeln der ÖNORM enthält. Nehmen Sie eine vom Auftraggeber gekürzte Schlusszahlung ohne Vorbehalt an, können Sie den gekürzten Betrag später nicht mehr fordern. Der Vorbehalt muss schriftlich sein, die Ansprüche erkennbar bezeichnen und innerhalb der vorgesehenen Frist erklärt werden.
Die Regel soll rasch Klarheit über die Abrechnung schaffen: Nimmt der Auftragnehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt an, sind spätere Nachforderungen unzulässig. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine Zahlung geleistet wurde, die angenommen werden kann; bloßes Nichtzahlen genügt dafür grundsätzlich nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 02.10.2024, 21 Cg 60/23v-31
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.01.2025, 5 R 196/24s-36
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168 ABGB § 1170b ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
51 Absätze, 19.360 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Geschäftszahl
5Ob54/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch die KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 186.090,56 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2025, GZ 5 R 196/24s-36, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. Oktober 2024, GZ 21 Cg 60/23v-31, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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