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Kann ich im laufenden Verfahren noch etwas Neues geltend machen?

günstig für Schuldner betrifft Verpflichteter, Schuldner, Gläubiger, Kläger
Wehren Sie sich mit einer Klage gegen eine Exekution und wird diese währenddessen beendet, dürfen Sie diesen neuen Umstand vorbringen und Ihr Begehren auf Rückzahlung umstellen. Das ist kein unzulässiges Nachschieben, weil der Umstand erst nach der Klage entstanden ist. Das Gericht kann den Rückzahlungsanspruch im selben Verfahren miterledigen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.01.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Die Geltendmachung des neuen Tatumstandes und Änderung des Klagebegehrens auf einen Kondiktionsanspruch, daß eine der mit Klage nach § 35 EO bekämpften Exekutionen inzwischen beendet wurde, ist auch im Bereich der Oppositionsklage kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, weil es sich um einen erst nach der Klagseinbringung entstandenen Sachverhalt handelt. Damit fällt aber das Argument weg, daß der neue Tatumstand im Rahmen des Oppositionsprozesses (wegen der Eventualmaxime) nicht vorgebracht werden könnte und seine Prüfung erst und nur wegen der beabsichtigten Klagsänderung erforderlich würde. In diesem Fall besteht daher kein Hindernis, im Rahmen des Rechtsstreites nach § 35 EO auch den neu geltend gemachten Ersatzanspruch mitzuerledigen. Mit dem Schicksal der Oppositionsklage wird nämlich auch das Schicksal der Kondiktion entschieden sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001292 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Einwendungen gegen die Exekution nachbringen

Nein. Wenden Sie sich gegen den betriebenen Anspruch, müssen Sie alle Gründe schon in dieser einen Klage vorbringen. Was Sie bereits in einem früheren solchen Verfahren hätten sagen müssen, wird später nicht mehr beachtet, auch nicht vom Obersten Gerichtshof. Die Klage wird dann abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.

günstig für Gläubiger Einwendungen gegen die Exekution

Nein. Mit einer Klage gegen die Exekution können Sie nur Umstände geltend machen, die nach dem Entstehen des Titels eingetreten sind und den Anspruch beseitigen oder die Fälligkeit hinausschieben. Sie ist kein Mittel, um die rechtskräftige Entscheidung selbst zu bekämpfen.

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