In welcher Reihenfolge wird geprüft, ob Werbung unlauter ist?
betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsumenten, Werbetreibende
Zuerst wird geprüft, ob die Praktik in der Liste im Anhang zum Gesetz steht. Wenn nicht, ob sie aggressiv oder irreführend ist. Erst zuletzt kommt die allgemeine Auffangregel zum Zug.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2008)
Seit der UWG-Novelle 2007 muss in folgender Reihenfolge geprüft werden, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist: Fällt sie unter die „Liste" des Anhangs? Wenn nein: Liegt sonst eine aggressive (§ 1a UWG) oder irreführende (§ 2 UWG) Geschäftspraktik vor? Wenn nein: Fällt sie unter die Generalklausel des § 1 UWG?
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Erhöhung des Grundentgelts trotz der Zusage seiner betraglich unveränderten Beibehaltung stellt nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine aggressive Geschäftspraktik im Sinn von § 1a UWG dar.OGH 4 Ob 115/13k, 20.01.2014
- Unter „Geschäftspraktik“ iSd § 1 Abs 4 Z 2 UWG fällt auch eine Bezugnahme auf fremde Produkte.OGH 4 Ob 165/11k, 28.02.2012
- Diese Prüfungsreihenfolge bezieht sich nur auf Geschäftspraktiken im Sinn von § 1 Abs 4 Z 2 UWG, dh auf Handlungen und Unterlassungen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängen. Wird hingegen das Begehren (ausschließlich) auf eine lauterkeitsrechtlich relevante Verletzung (anderer) genereller Normen, dh auf ein sonstiges unlauteres Verhalten im Sinn von § 1 Abs 1 Z 1 Fall 2 UWG, gegründet, so wäre eine vorrangige Prüfung des Anhangs zum UWG und der speziellen Regelungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken weder erforderlich noch zulässig.OGH 4 Ob 113/08h, 08.07.2008
- Dies setzt voraus, dass eine unlautere und damit unzulässige Geschäftspraktik zumindest im Regelfall schon dann vorliegt, wenn einer der Tatbestände der §§ 1a und 2 UWG oder des Anhangs zum UWG erfüllt ist.OGH 4 Ob 42/08t, 08.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123062 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 184/24y, 18.03.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 E; UWG §1a; UWG §1 Abs4 Z2 C11; UWG §1 Abs1 Z1 Fall2 C1; UWG §2 A4
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