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Bleibt meine Frist gewahrt, wenn das ausländische Gericht unzuständig war?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer, Konsumenten
Ja, unter einer Bedingung. Haben Sie im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht geklagt und wurde die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechung der Verjährung bestehen. Sie müssen dann aber unverzüglich im Inland neu klagen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 21.05.2024 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2008)

Wird eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die bewirkte Unterbrechung der Verjährung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123216 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Verjährung bei unterbrochenem Verfahren

Eine Klage unterbricht die Verjährung nur, wenn sie ordentlich weiterbetrieben wird. War das Verfahren unterbrochen, müssen Sie die Fortsetzung sofort verlangen, sobald der Grund für die Unterbrechung weggefallen ist. Warten Sie zu lange, gilt die Klage nicht als gehörig fortgesetzt.

günstig für Beklagter Klage und ordentliche Fortsetzung

Ja, aber nicht durch einen eigenen Verjährungsgrund. Ihre Klage hält die Frist nur dann auf, wenn Sie das Verfahren auch ordentlich weiterbetreiben. Bleiben Sie beharrlich untätig, fällt diese Wirkung weg und der Anspruch ist verjährt.

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