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Was tun, wenn meine Klage beim Gegner nicht ankommt?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Gläubiger, Beklagte
Kann die Klage nicht zugestellt werden, bleibt die Verjährung trotzdem unterbrochen, wenn Sie noch innerhalb der ursprünglichen Frist eine neuerliche Zustellung beantragen. Erfahren Sie erst nach Ablauf der Frist von einem weiteren Zustellproblem, genügt es, wenn Sie binnen zwei Monaten geeignete Anträge auf Fortführung stellen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. Stellt der Kläger nach der ihm nach Ablauf der Verjährungszeit zugekommenen Mitteilung eines neuerlichen Zustellanstandes innerhalb von zwei Monaten geeignete, auf Weiterführung des Verfahrens gerichtete Anträge, ist die Klage noch gehörig fortgesetzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034869 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Verjährung bei unterbrochenem Verfahren

Eine Klage unterbricht die Verjährung nur, wenn sie ordentlich weiterbetrieben wird. War das Verfahren unterbrochen, müssen Sie die Fortsetzung sofort verlangen, sobald der Grund für die Unterbrechung weggefallen ist. Warten Sie zu lange, gilt die Klage nicht als gehörig fortgesetzt.

günstig für Beklagter Gründe für längeres Zuwarten im Prozess

Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.

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