Was tun, wenn meine Klage beim Gegner nicht ankommt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch bei Unzustellbarkeit der Klage wird die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtsanhängigkeit nur dann gewahrt, wenn der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird.OGH 5 Ob 215/08s, 13.01.2009
- Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages.OGH 1 Ob 115/00v, 29.08.2000
- Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte.OGH 1 Ob 115/00v, 29.08.2000
- Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war.OGH 1 Ob 112/00b, 25.07.2000
- Keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Kläger den ersten Zustellantrag erst nahezu vier Jahre nach der von ihm in der Klage behaupteten Fälligkeit seiner Kaufpreisforderung bzw mehr als drei Jahre nach der Benachrichtigung von einem Zustellanstand stellt.OGH 10 Ob 288/98w, 01.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034869 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 Ob 88/25m, 27.11.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage unterbricht die Verjährung nur, wenn sie ordentlich weiterbetrieben wird. War das Verfahren unterbrochen, müssen Sie die Fortsetzung sofort verlangen, sobald der Grund für die Unterbrechung weggefallen ist. Warten Sie zu lange, gilt die Klage nicht als gehörig fortgesetzt.
Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.