Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 116/23d
Worum es ging: Wann läuft die Frist, wenn ich den Fehler nicht erkennen konnte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Damit die Frist zu laufen beginnt, müssen Sie auch jene Umstände kennen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten offenkundig rechtswidrig war. Braucht das Erkennen der Zusammenhänge besonderes Fachwissen, über das Sie als Laie nicht verfügen, beginnt die Frist so lange nicht, selbst wenn Sie Schaden und Schädiger schon kennen.
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Können Sie Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen aus den Ihnen bekannten Umständen zumutbar und ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis bereits zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei einer entsprechenden Erkundigung erlangt hätten. Sie können also nicht einfach zuwarten.
Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.
Durften Sie annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, hatten Sie keinen Anlass, weitere Ersatzansprüche zu verfolgen, auch nicht mit einer Feststellungsklage. Die Lage ist dann nicht anders, als hätten Sie von einem Schaden überhaupt noch nichts gewusst.
Die Frist beginnt bereits, sobald Sie den Schaden und den Schädiger kennen. Auf die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens kommt es dabei nicht an.
Die bloße Möglichkeit, den Schädiger zu kennen, ersetzt Ihre tatsächliche Kenntnis nicht. Auch dass Ihr Vertreter im Strafverfahren dabei war und dort von Schaden und Schädiger erfuhr, wird Ihrer eigenen Kenntnis nicht gleichgehalten.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Für den Beginn der Frist kommt es nicht darauf an, ob Sie sich persönlich geirrt haben. Entscheidend ist, ob Ihnen tatsächlich alle Umstände bekannt waren, aus denen der Anspruch entsteht.
Schließen Sie sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter an, hat das für die Unterbrechung der Frist dieselbe Wirkung wie eine Klage bei Gericht.
Die Frist wird nicht schon durch die Klage selbst unterbrochen, sondern durch das für Sie günstige Urteil. Wird Ihr Begehren abgewiesen, tritt keine Unterbrechung ein.
Es kommt nicht darauf an, wie lange Sie untätig waren, sondern ob diese Untätigkeit gerechtfertigt war. Das müssen Sie als Kläger behaupten und beweisen. Das Gericht darf dazu nicht von sich aus Erhebungen anstellen.
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.
Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.
Schritte bei Gericht, die eine Klage bloß vorbereiten, halten die Frist nicht auf. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wirkt nur, wenn er den Sachverhalt und das geplante Begehren deutlich erkennen lässt, bewilligt wird und die Klage danach unverzüglich eingebracht wird.
Von einem nicht gehörig weiterbetriebenen Verfahren spricht man, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig sind und damit zeigen, dass Ihnen am Prozessziel nichts liegt. Dabei zählt nicht nur, wie lange der Stillstand dauerte, sondern vor allem, welche Gründe es dafür gab.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Ja. Schließen Sie sich im Strafverfahren gegen den Schädiger mit Ihren Ansprüchen an, wird die Verjährung unterbrochen, wenn Sie die Sache danach zügig weiterverfolgen. Entscheidend ist, dass es um denselben Vermögensnachteil geht, nicht auf welchen Rechtsgrund Sie sich stützen. Der Schädiger muss davon nicht eigens verständigt werden.
Wurde die Klage zuerst in Italien erhoben, unterbricht das die Frist. Nach Rechtskraft der italienischen Entscheidung beginnt die zweijährige Frist neu zu laufen. Eine innerhalb dieser zwei Jahre im Inland eingebrachte Klage verhindert die Verjährung der Schadenersatzansprüche.
Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.
Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Frist nur für jene Ansprüche, die Sie dort auch tatsächlich geltend machen. Lässt sich Ihre Forderung schon beziffern, müssen Sie die Höhe bereits in der Anschlusserklärung angeben, damit die Wirkung für die ganze Forderung eintritt. Wer sich nur mit einem kleinen Schmerzengeldbetrag anschließt, unterbricht die Frist für Sachschäden nicht.
Der Anschluss als Privatbeteiligter wirkt wie eine Klage, aber nur für jenen Betrag, den Sie zahlenmäßig genannt haben. Auch eine Klage muss ein bestimmtes Begehren enthalten, und nur in diesem Umfang wird der Schuldner gerichtlich belangt. Nur die konkrete Betragsangabe erfüllt die Warnfunktion gegenüber dem Schuldner.
Ja, unter einer Bedingung. Haben Sie im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht geklagt und wurde die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechung der Verjährung bestehen. Sie müssen dann aber unverzüglich im Inland neu klagen.
Nein. Auch beim gesonderten Urteil über die Verjährung bleibt die Entscheidung über die Kosten vorbehalten. Darüber wird erst entschieden, wenn der Rechtsstreit insgesamt rechtskräftig erledigt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Rohrbach, 16.09.2022, 1 C 393/20y-18
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.03.2023, 32 R 97/22y-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ABGB § 1497 StPO § 67 ZPO § 228 ZPO § 393 ZPO § 393a
Entscheidungstext
67 Absätze, 31.732 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.05.2024
Geschäftszahl
5Ob116/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* E*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.240 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2023, GZ 32 R 97/22y-23, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 16. September 2022, GZ 1 C 393/20y-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
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