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Zählt meine Klage im Ausland auch bei uns?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Kläger, Personen mit Auslandsbezug
Wurde die Klage zuerst in Italien erhoben, unterbricht das die Frist. Nach Rechtskraft der italienischen Entscheidung beginnt die zweijährige Frist neu zu laufen. Eine innerhalb dieser zwei Jahre im Inland eingebrachte Klage verhindert die Verjährung der Schadenersatzansprüche.

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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 21.05.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Hat der geschädigte italienische Staatsbürger die Klage zuerst in Italien erhoben, so wird dadurch die Verjährung (hier zwei Jahre) unterbrochen. Nach Rechtskraft der Entscheidung durch die italienischen Gerichte beginnt die zweijährige Verjährung neu. Die innerhalb zweier Jahre im Inland erhobene Klage verhindert die Verjährung der Schadenersatzansprüche.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045270 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn bei noch wachsendem Schaden

Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.

günstig für Schädiger Beginn der dreißigjährigen Verjährung

Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.

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