Zählt meine Klage im Ausland auch bei uns?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 21.05.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Trifft das an sich zuständige ausländische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung und wird die daraufhin eingebrachte inländische Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung aufrecht, wenn der Kläger das ausländische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt.OGH 17 Ob 9/11i, 10.05.2011
- An sich ist bei Anwendung österreichischen Sachrechts und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 1497 ABGB auch eine Auslandsklage geeignet, die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen.OGH 10 Ob 113/07a, 10.03.2008
- Die Unterbrechungswirkung bleibt so lange bestehen, bis das Verfahren durch Urteil abgeschlossen wird oder bis der Prozess erlischt.OGH 2 Ob 47/81, 16.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045270 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 85/19k, 29.08.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.
Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.