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Welches Recht gilt für die Verjährung meines Anspruchs im Ausland?

günstig für Schuldner betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Gläubiger, Schuldner
Ob ein Anspruch verjährt ist, richtet sich nach derselben Rechtsordnung, die auch für den Anspruch selbst gilt. Verjährungsregeln schützen ihrem Wesen nach den Schuldner. Auch der österreichische Vorbehalt dient nur dazu, dass ein österreichischer Unterhaltspflichtiger nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt wird als nach heimischem Recht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach jener Rechtsordnung, die auch den Anspruch selbst beherrscht. Die Verjährungsvorschriften sind ihrem Wesen nach Schuldnerschutzbestimmungen und auch die Vorbehaltsklausel des § 12 bezweckt nichts anderes als den Schutz des österreichischen Unterhaltspflichtigen, der bei Beurteilung nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt sein soll, als nach seinem Heimatrecht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045381 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Vollstreckung ausländischer Titel

Die europäische Verordnung erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche; auf die Gerichtsorganisation kommt es nicht an. Auch ein von einem Verwaltungsgericht geschaffener privatrechtlicher Titel ist danach vollstreckbar, und darunter fallen etwa auch Unterhaltsansprüche. Ansprüche, bei denen für hoheitliches Handeln gehaftet wird, sind dagegen ausgenommen.

günstig für Gläubiger Langes Zuwarten und Verzicht

Nein, allein daraus folgt kein Verzicht. Vor Ablauf der Verjährungsfrist geht ein Recht durch bloße Nichtausübung grundsätzlich nicht verloren. Sie müssen Ihre Forderung auch nicht laufend einmahnen.

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