OGH 1 Ob 3/17y
Worum es ging: Wer haftet, wenn ein Gerichtsbrief falsch zugestellt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Staat. Die Tätigkeit der Gerichte ist hoheitlich, und das gilt auch für gerichtliche Zustellungen, die die Post übernimmt. Daran hat auch die Privatisierung der Post nichts geändert.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Ob eine Anschrift eine gültige Abgabestelle war, wird nachträglich und nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Maßgeblich ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung. Es kommt auch nicht darauf an, wie sich die Lage dem Zusteller darstellte oder was der Empfänger beabsichtigte.
In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Ja, wenn Sie den Nachsendeauftrag selbst erteilt haben. Grundsätzlich darf nur dort zugestellt werden, wo Sie wohnen, arbeiten oder Ihre Geschäftsräume haben. Haben Sie die Nachsendeadresse aber selbst bestimmt, müssen Sie sich eine dortige Zustellung zurechnen lassen, und erwachsene Personen, die dort wohnen oder arbeiten und die Sendung annehmen, gelten als taugliche Ersatzempfänger.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 31.03.2016, 32 Cg 8/15d-20
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.10.2016, 14 R 81/16h-26
Zitierte Paragrafen
ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 51 ZPO § 510 ZPO § 87
Entscheidungstext
33 Absätze, 12.228 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Geschäftszahl
1Ob3/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** T*****, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 11, Singerstraße 17–19, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Österreichische Post AG, Wien 3, Haidingergasse 1, vertreten durch die Koller & Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft, Wien, wegen 33.257,79 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2016, GZ 14 R 81/16h-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. März 2016, GZ 32 Cg 8/15d-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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