Zahlt meine Versicherung Wasserschaden aus einem angeschlossenen Gerät?
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Wort „unvermeidlich“ besagt, dass zwischen dem Schaden und dem Leitungswasseraustritt ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muss. Bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser kann damit auch durch adäquate Zwischenursachen zu versicherten Sachschäden führen.OGH 7 Ob 187/23k, 22.11.2023
- Die Leitungswasserversicherung bietet nach Teil B Art 2.2. AEHB 2000 Schutz gegen Sachschäden, die durch die unmittelbare Auswirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, wobei auch Sachschäden versichert sind, die als unvermeidliche Folge aus diesem Ereignis eintreten.OGH 7 Ob 187/23k, 22.11.2023
- Nach der Regelung zum Leitungswasseraustritt in Teil B Art 2.1. AEHB 2000 besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt, es also entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Orten auftritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus wasserführenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein.OGH 7 Ob 187/23k, 22.11.2023
- Über den Zustand des Wassers ist dabei nichts näheres gesagt, wobei aber daraus, dass von Wasser in Ableitungsrohren die Rede ist, verdeutlicht wird, dass es sich nicht um Trinkwasser handeln muss.OGH 7 Ob 187/23k, 22.11.2023
- Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst.OGH 7 Ob 187/23k, 22.11.2023
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- Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist.OGH 7 Ob 95/23f, 27.09.2023
- Hier: Steinzeug-Halbschale ist angeschlossene Einrichtung, kein Rohr.OGH 7 Ob 95/23f, 27.09.2023
- Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1. AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Hier: Pufferspeicher.OGH 7 Ob 184/22t, 13.12.2022
- Hier: BB-W16.OGH 7 Ob 164/20y, 27.01.2021
- Hier: Flüssigkeitsaustritt beim Zapfhahn einer Sodawasseraufbereitungsanlage im Schankraum.OGH 7 Ob 6/08w, 07.02.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123409 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 7 Ob 170/19d, 27.11.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
AEBS 1999 Art1 Pkt4; AWB 2009 Art1.11; Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.1.; Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, wenn er planmäßig austritt. Entweicht Wasser oder Wasserdampf genau so, wie es die Bauweise der Anlage vorsieht, liegt kein Austritt von Leitungswasser vor. Die Leitungswasserversicherung deckt einen solchen Schaden nicht.
Nein. Fließt überschüssiges Regenwasser aus einer vollen Zisterne genau so ab, wie es die Anlage vorsieht, tritt kein Leitungswasser im Sinn der Versicherungsbedingungen aus. Ein Schaden aus einem solchen planmäßigen Austritt ist nicht gedeckt.