OGH 7 Ob 170/19d
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden ist eine Sachversicherung. Sie dient der Erhaltung des Gebäudes und damit dem Eigentum des Versicherungsnehmers. In gewissem Rahmen dient sie auch der Erhaltung und Verwertung des Gebäudes durch Vermietung oder Verpachtung.
Ja. Die Leitungswasserversicherung deckt Wasser, das aus wasserführenden Rohren, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, auch wenn der Austritt erst am Ende der Leitung erfolgt; ob das Wasser etwa mit Kohlensäure angereichert war, spielt keine Rolle. Als angeschlossene Einrichtung gilt jedes Behältnis, das dauerhaft mit dem Rohrsystem verbunden ist. Versichert ist aber nur Wasser, das unbeabsichtigt austritt.
Nein. Fließt überschüssiges Regenwasser aus einer vollen Zisterne genau so ab, wie es die Anlage vorsieht, tritt kein Leitungswasser im Sinn der Versicherungsbedingungen aus. Ein Schaden aus einem solchen planmäßigen Austritt ist nicht gedeckt.
Nein, wenn er planmäßig austritt. Entweicht Wasser oder Wasserdampf genau so, wie es die Bauweise der Anlage vorsieht, liegt kein Austritt von Leitungswasser vor. Die Leitungswasserversicherung deckt einen solchen Schaden nicht.
Ja. Das Kondenswasser, das sich in einer Wärmepumpe bildet und über eine Wanne und ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet werden soll, versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung. Es gilt damit als Leitungswasser im Sinn der Versicherungsbedingungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.08.2019, 1 R 75/19k-25
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.135 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Geschäftszahl
7Ob170/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. M* S*, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 866.392,44 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. August 2019, GZ 1 R 75/19k-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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