OGH 9 ObA 144/21y
Worum es ging: Muss ich beweisen, dass mein Rechtsmittel rechtzeitig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Solange Zweifel offen bleiben, wird zu Ihren Gunsten angenommen, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Liegt aber ein amtlicher Zustellnachweis vor, gilt dieser zunächst als voller Beweis. Dann müssen Sie beweisen, dass die Angaben darin nicht stimmen.
Manche Beschlüsse heben eine Entscheidung dem Wortlaut nach auf, bedeuten aber in Wahrheit eine Abänderung. Das ist der Fall, wenn mit der Aufhebung zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der ersten Entscheidung abgesprochen wird und über den Gegenstand nichts mehr zu entscheiden bleibt.
Wird ein Schriftstück hinterlegt und darüber eine öffentliche Urkunde erstellt, gilt zunächst als bewiesen, dass dabei alle Vorschriften eingehalten wurden. Wenn Sie sich darauf berufen, dass die Zustellung Ihnen gegenüber nicht wirksam ist, müssen Sie beweisen, dass bei der Hinterlegung etwas falsch gelaufen ist.
Der vom Zusteller ausgefüllte Zustellausweis ist eine öffentliche Urkunde. Er beweist zunächst, dass ordnungsgemäß zugestellt wurde. Sie dürfen aber den Beweis führen, dass der beurkundete Vorgang so nicht stattgefunden hat oder falsch festgehalten wurde.
Hat das Erstgericht einen Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen und beseitigt das Rekursgericht diesen Beschluss, ist das keine echte Aufhebung. Es handelt sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mangel der Vollmacht.
Eine abändernde Entscheidung liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit dieser Entscheidung abgesprochen wird. Dasselbe gilt, wenn eine dafür ausschlaggebende Frage endgültig geklärt wird.
Wer bei einer juristischen Person berechtigt ist, Schriftstücke entgegenzunehmen, richtet sich zunächst nach den Vorschriften über deren Organisation. Bei einer ausländischen Gesellschaft gelten dafür die Regeln ihres Heimatrechts.
Haben Sie jemanden benannt, der Ihre Post vom Gericht oder von der Behörde übernimmt, kann diese Person nur Schriftstücke entgegennehmen, die ihr tatsächlich ausgefolgt werden. Ist sie vorübergehend nicht da, darf das Schriftstück nicht hinterlegt werden. Eine solche Hinterlegung ist unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 10.11.2021, 8 Ra 5/21k-27
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ZPO § 292 ZPO § 527 ZPO § 528
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.060 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2022
Geschäftszahl
9ObA144/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Thunhart als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* GesmbH, *, vertreten durch die Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 20.481,61 EUR brutto abzüglich 1.805,78 EUR netto sA, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits-
und Sozialrechtssachen vom 10. November 2021, GZ 8 Ra 5/21k-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).