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Gehört auch der Streit über unwirksame Klauseln vor das Handelsgericht?

betrifft Unternehmer, Käufer, Kläger, Beklagte
Ja, wenn das Geschäft auf der Seite des Beklagten unternehmensbezogen war. Ansprüche auf Rückabwicklung nach einem Rücktritt und Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Klauseln in solchen Geschäften fallen in diese Zuständigkeit. Bei einem von vornherein nichtigen Geschäft fehlt dagegen der nötige enge Zusammenhang.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (7 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2008)

Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Rücktritt vom Vertrag aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, fallen unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 JN.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123493 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Im Gesetz

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