Gehört auch der Streit über unwirksame Klauseln vor das Handelsgericht?
betrifft Unternehmer, Käufer, Kläger, Beklagte
Ja, wenn das Geschäft auf der Seite des Beklagten unternehmensbezogen war. Ansprüche auf Rückabwicklung nach einem Rücktritt und Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Klauseln in solchen Geschäften fallen in diese Zuständigkeit. Bei einem von vornherein nichtigen Geschäft fehlt dagegen der nötige enge Zusammenhang.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2008)
Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Rücktritt vom Vertrag aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, fallen unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 JN.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Handelsgerichtliche Zuständigkeit bei behaupteter Unwirksamkeit von Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB und/oder § 6 Abs 3 KSchG in unternehmensbezogenen Geschäften.OGH 6 Ob 87/24y, 26.03.2025
- Dies gilt auch für die Vertragsauflösung nach § 1447 ABGB.OGH 8 Ob 167/22z, 25.01.2023
- Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines (wegen Fehlens einer Konzession zur Durchführung von Glücksspielen) nach § 879 Abs 1 ABGB nichtigen Geschäfts nach §§ 877, 1431 ABGB begründen mangels ausreichend engem Sachzusammenhang zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft keine Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 JN.OGH 7 Ob 173/19w, 27.11.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123493 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 6 Ob 87/24y, 26.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 16/20a, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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