Kommt mein Fall nach dem Rücktritt vors Handelsgericht?
betrifft Unternehmer, Konsument, Kläger, Beklagte
Ansprüche, die erst nach Auflösung des Geschäfts oder nach einem Rücktritt entstehen, etwa die Rückforderung irrtümlich geleisteter Zahlungen, gehören nicht vor das Handelsgericht. Schadenersatz gegen ein Unternehmen gehört nur dann dorthin, wenn er aus der Erfüllung, der schlechten Erfüllung oder der Vereitelung eines solchen Geschäfts abgeleitet wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Nicht in die Zuständigkeit des HG nach § 51 Abs 1 Z 1 JN fallen Ansprüche nach Auflösung des Geschäftes oder Rücktritt vom Geschäft (etwa Bereicherungsansprüche oder Rückforderung des irrig Geleisteten). Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die HG, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines Handelsgeschäfts abgeleitet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ansprüche wegen Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB iVm § 122 Abs 1 GmbHG aF bzw § 163a StGB), wegen List (§ 874 ABGB) und wegen sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB).OGH 10 Ob 55/25y, 18.11.2025
- Dieser Rechtssatz ist in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht zu erhalten und betrifft insbesondere nicht einen Leistungsanspruch nach einem Vertragsrücktritt oder einer sonstigen Vertragsauflösung.OGH 2 Ob 67/08d, 28.04.2008
- Klagen auf Anfechtung eines Handelsgeschäftes nach der AnfO gehören nicht vor die Handelsgerichte, weil der Anfechtungsanspruch von der rechtlichen Eigenart der angefochtenen Rechtshandlung unabhängig ist.OGH 10 Ob 2/04y, 16.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046419 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 3 Ob 146/25d, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 149/25w, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 87/24y, 26.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 16/20a, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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